Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Optimierungslabor/ Kalinke & Nagel GbR, Daniel Nagel & Michelle Kalinke, Wichburgastr. 12, 59590 Geseke (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und ihren Kunden.
(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4) Sofern in den besonderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in dem Angebot des Anbieters nichts Abweichendes bestimmt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Allgemeinen Teils dieser AGB.
2. Vertragsabschluss
Aufgrund der vom Kunden im Vorfeld über die Internetseite des Anbieters, per E-Mail, per Fax oder sonstigem Kommunikationsmittel gemachten Angaben gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab. Das Angebot kann, sofern in diesem nichts anderes bestimmt wurde, innerhalb von 7 Tagen vom Kunden per E-Mail, per Fax oder postalisch angenommen werden.
3. Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Anbieter ist zur Erfüllung von Sach- und Rechtsmängeln nur nach den gesetzlichen Vorschriften unter Beachtung der nachfolgenden Regelungen verpflichtet:
(2) Ein Mangel liegt vor, soweit die Lieferung oder Leistungen
(a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen,
(b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder
(c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art
der Leistung erwarten kann.
(3) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Lieferungen oder Leistungen des Anbieters Rechte Dritter verletzen, wird der Anbieter nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass der Anbieter im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Kunde den Anbieter unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen des Anbieters durch Dritte unterrichtet, dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung
überlässt und den Anbieter in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird der Anbieter den Kunden von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 6 findet Anwendung.
(4) Etwaig bestehende Minderungsrechte sowie das Recht auf Selbstvornahme sind ausgeschlossen. Ansprüche gem. §§ 812 ff. BGB sind hiervon unberührt.
(5) Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an einem Programm, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Anbieter erbrachten Leistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Leistung
unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Leistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrags keine Änderungen an dem Programm und dessen Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann.
(6) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6 bleiben unberührt.
(7) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.
(8) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Leistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an einem programmierten oder zu pflegenden Programm Änderungen vornehmen, denen der Anbieter vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
(9) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches handelt, stehen diesem etwaige Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln nur zu, wenn er seiner Rügepflicht iSd § 377 HGB genügt hat.
4. Datensicherheit, Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Der Anbieter wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Anbieters liegen, auch über das Vertragsende hinaus.
(5) Der Kunde trägt, im Falle einer Fernwartung, die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartung durch den Anbieter. Der Anbieter ist insbesondere auf die Vorschrift des § 11 Abs. 5 BDSG hingewiesen. Der Anbieter wird die mit der Fernwartung beauftragten Mitarbeiter zur Einhaltung von Datenschutz und Geheimhaltung verpflichten und über die Konsequenzen eines Missbrauchs belehren. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert und/oder verarbeitet werden soweit dies im Rahmen der Auftragserfüllung zweckmäßig ist.
(6) Sofern im Rahmen des Kundenvertrages für den Kunden eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG durchgeführt wird, ist der Kunde ist gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG für die Einhaltung der Vorschriften des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich und behält insofern die Herrschaft über die zu verarbeitenden Daten. Der Anbieter wird den Kunden hierbei in geeigneter Weise unterstützen.
5. Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Anbieter vertraulich zu behandeln sind insb. ausschließlich für den Kunden erstellte Analysen und Handlungsanweisungen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
– ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
– der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
– der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
6. Haftung, Haftungsgrenzen
(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
(5) Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Anbieter nur, soweit er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung des Anbieters ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) Sämtliche Ansprüche unter dieser Ziff. 6. verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt
verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
– von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;
– Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;
– über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;
– nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.
(2) Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich bzw. per E-Mail oder per Fax in Kenntnis zu setzen.
(3) Solange der Anbieter (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder
Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Anbieter teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere
Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
8. Sonstiges
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Nebenbestimmungen außerhalb eines Vertrags und seiner Anlagen bestehen grundsätzlich nicht. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.
(4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieser AGB Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung iSd Abs. 3 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für den Sitz des Anbieters zuständige Gericht.
II. Besonderheiten bei Abschluss eines Vertrags über Webdesignleistungen
1. Vertragsgegenstand Sofern Gegenstand des Vertrages die Entwicklung und Erstellung einer Website für den Kunden ist, mit welcher dieser im Internet auftreten kann, gelten die Bestimmungen dieser Ziff. III. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Entwicklung und Entwurf der Website durch den Anbieter
(1) Der Anbieter entwickelt und entwirft aufgrund der vom Kunden gemachten Angaben eine Website, wobei dem Anbieter ein entsprechender Gestaltungsspielraum verbleibt.
(2) Soweit die Beschaffung von Inhaltselementen der Website (wie Bild-, Ton-, Videodateien, Texte, Logos, interaktive Elemente, Software u. a.) nicht ausdrücklich durch den Anbieter erfolgen soll, ist hierfür ausschließlich der Kunde zuständig.
(3) Der Anbieter hat die erstellte Website nach Fertigstellung in den Verfügungsbereich des Kunden zu übertragen. Er kann dies durch Heraufladen der Daten auf einen vom Kunden angegebenen und durch Übermittlung der Zugangsdaten zugänglich gemachten Server, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder auf sonstige, dem Kunde zumutbare Weise bewerkstelligen.
3. Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung, Namens- und Kennzeichenrechte
(1) Die an der Gesamt-Website, den einzelnen Unterseiten sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechte liegen beim Anbieter. Sämtliche Nutzungsrechte hieran erhält der Kunde in Form von einfachen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechten dem Kunden ein. Die so eingeräumten Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunde und dem Anbieter bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist beim Kunden. Die Nutzungsrechtseinräumung gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen. Alle Rechte sind durch den Kunden ganz oder teilweise weiter übertragbar. Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB jedoch erst wirksam, wenn der Kunde die gemäß Ziff. 7 dieser AGB geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat. Der Anbieter kann eine Verwertung der Website oder einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet dadurch nicht statt.
(2) Im Hinblick auf etwaig von dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasste Nutzungsarten räumt der Anbieter dem Kunde eine Option zu angemessenen Bedingungen sowie ein Eintrittsrecht in jeden Vertrag zwischen dem Anbieter und einem Dritten in Bezug auf die vertragsgegenständliche Website und alle hierfür geschaffenen Werke zu denselben Bedingungen ein.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Website auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Anbieter umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Der Anbieter wird in Bezug auf die Website oder einzelne Webseiten keinen Entstellungsschutz in Anspruch nehmen, außer wenn ein gröblicher Verstoß gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen vorliegt. Im Zweifel kann der Anbieter verlangen, dass er im Zusammenhang mit der veränderten Website nicht bzw. nicht mehr genannt wird. In Bezug auf vom Anbieter geschaffene Elemente der Website, wie z. B. Texte, Bilder oder interaktive Elemente, nimmt der Anbieter Entstellungsschutz nur in Fällen eines gröblichen Verstoßes gegen seine Urheberpersönlichkeitsinteressen in Anspruch, es sei denn, der Kunde hat an ihrer uneingeschränkten Verwertbarkeit kein berechtigtes Interesse.
(4) Der Anbieter ist zudem berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für seine Arbeit zu
benutzen. Zu diesem Zwecke kann er u. a. Vervielfältigungen einzelner Teile der Website (z. B. Thumbnails), insbesondere der Startseite, herstellen, die Website öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche Website in der vom Anbieter abgelieferten Version sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. Bei der Nutzung nicht mehr vom Kunde genutzter (inaktueller) Versionen der Website ist auf die berechtigten Interessen des Kunden (z. B. an einer Entfernung rechtswidriger, anstößiger oder veralteter Inhalte oder an einem völlig veränderten Designkonzept) angemessene Rücksicht zu nehmen; insbesondere kann der Anbieter verpflichtet sein, nur noch die aktuelle, auch seitens des Kunden öffentlich zugängliche Version der Website zu nutzen, soweit diese noch in erheblichem Umfang Arbeitsergebnisse von ihm enthält.
(6) Der Anbieter hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jeder von ihm erstellten Webseite. Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Kunde ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen. Bei nachträglichen Veränderungen der Website, die über deren bloße Aktualisierung hinausgehen, hat der Kunde den Copyright- Vermerk entsprechend zu aktualisieren und auf die nachträgliche Veränderung hinzuweisen.
4. Vergütung und Auslagenersatz
(1) Der Anbieter erhält für seine Leistungen die vertraglich vereinbarte Vergütung.
(2) Erbringt der Anbieter im Einvernehmen mit dem Kunden Leistungen, die über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, oder erbringt er Leistungen, die erst auf Grund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden erforderlich geworden sind, so erhält er hierfür eine zusätzliche Vergütung auf Basis seines üblichen Stundensatzes.
(3) Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat dem Anbieter alle zur Entwicklung des Konzepts (bzw. Prototypen) notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und Wünsche rechtzeitig zu äußern.
(2) Nach Anforderung durch den Anbieter hat der Kunde diesem alle zur Entwicklung und Erstellung der Website erforderlichen Inhalte in der geforderten Form zur Verfügung zu stellen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten ist allein der Kunde verantwortlich.
(3) Der Kunde hat dem Anbieter folgende Informationen unmittelbar nach Anforderung in folgender Form zur Verfügung zu stellen:
(a) Vorgaben und Weisungen für die Gestaltung der Website: schriftlich oder per -Mail;
(b) technische Vorgaben (URL, Host, Mailweiterleitung u. ä.): schriftlich oder per -Mail;
(c) Sofern der Anbieter zum Heraufladen der fertigen Website auf einen Webserver berechtigt oder verpflichtet ist, so hat der Kunde so bald als möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Website die Zugangsdaten (URL, Benutzername und Passwort) des betreffenden Servers zur Verfügung zu stellen.
6. Keine Aufklärungspflicht bzw. Haftung für die Verwendung der Website/ Domains und Suchbegriffe
(1) Der Anbieter ist gegenüber dem Kunden nicht zur Aufklärung und Beratung über die Besonderheiten, Möglichkeiten und Verkehrssitten im Internet verpflichtet.
(2) Für Verletzungen der geltenden rechtlichen Normen, insb. der des Wettbewerbsrechts, die auf der Konzeption der Gesamt-Website oder Verwendung der Domains bzw. Suchbegriffen beruhen, haftet der Anbieter nur, wenn er gegenüber dem Kunden ausdrücklich hierfür sein Einstehen
versichert hat.
(3) Der Anbieter ist somit auch nicht verpflichtet im Vorfeld auf die wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Unbedenklichkeit hinsichtlich der verwendeten Domain oder bestimmten Suchbegriffen hinzuweisen.
7. Abnahme und Zahlung
(1) Nach Fertigstellung der Website und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Kunden dieser AGB, ist der Kunde innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern diese den vertraglichen Vorgaben unter Berücksichtigung des dem Anbieter hierbei zustehenden Gestaltungsspielraums entspricht.
(2) Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Vorgaben entspricht. Einmal abgenommene Teile der Website können vom Kunde später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Kunde zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.
Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt.
(4) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz pro Jahr zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Die Möglichkeit des Anbieters zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.
III. Besonderheiten bei Abschluss eines Vertrages über SEO- und Onlinemarketingleistungen
1. Vertragsgegenstand
(1) Sofern Gegenstand des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages die Erbringung von Suchmaschinenoptimierungen bzw. Onlinemarketingleistungen sind, gelten – sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien geregelt wurden – die Bestimmungen dieser Ziff. III.
2. Leistungen des Anbieters
Der Anbieter erbringt gegenüber dem Kunden die vertraglich vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als Dienstleistung.
3. Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Ein wesentlicher Faktor für die Erbringung der Leistungen durch den Anbieter ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Kunde stellt dem Anbieter insbesondere alle zur Suchmaschinenoptimierung notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.
(2) Bestehen die Leistungen des Anbieters in der Erstellung von Konzepten oder Analysen bzw. der Unterstützung des Kunden bei deren Ausarbeitung, wird der Kunde die notwendige Mitwirkung leisten und Maßnahmen zur Umsetzung der Konzepte im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen vornehmen.
(3) Der Kunde wird die für die Berechnung des Traffic notwendigen Vorkehrungen treffen, insbesondere die für die Messung erforderlichen technischen Maßnahmen ergreifen.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist der Anbieter für diesen Zeitraum von seinen Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.
(5) Zusätzlich zu der vereinbarten pauschalen Vergütung ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter alle durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwände auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze des Anbieters zu ersetzen. Weitergehende Rechte des Anbieters bleiben unberührt.
4. Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben
(1) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Webseite des Kunden, trägt ausschließlich der Kunde. Die inhaltliche Gestaltung des redaktionellen Teils der Webseite obliegt weiterhin ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(2) Der Anbieter stellt sicher, dass von ihm im Rahmen des Linkmarketings geworbenen Webseiten Dritter, die auf die Webseite des Kunden verweisen, den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere telemedien- sowie presserechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die vertragliche Nutzung der Webseite erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Anbieter übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
5. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde räumt dem Anbieter sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der Webseite erforderlichen Nutzungsrechte an Urheber-, sowie Leistungsschutzrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, ein. Die Rechteeinräumung umfasst auch das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte an zur Vertragserfüllung beauftragte Dritte zu übertragen bzw. unterzulizenzieren sowie zum Suchmaschinenmarketing erforderliche Rechte den Suchmaschinenbetreibern einzuräumen. Bei den dem Anbieter einzuräumenden Nutzungsrechte handelt es sich um einfache Nutzungsrechte.
(2) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der vom Anbieter und/oder von Dritten im Auftrag des Anbieters erstellten und ggf. realisierten Analysen und Konzepten verbleiben beim Anbieter. Der Anbieter räumt dem Kunden an den Analysen und Konzepten sowie bei deren Umsetzung an den Arbeitsergebnissen jedoch das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem für die Suchmaschinenoptimierung seiner Webseite erforderlichen Umfang zu nutzen.
(3) Machen Dritte gegen den Anbieter Ansprüche mit der Behauptung geltend, die Webseite des Kunden bzw. deren Nutzung durch Suchmaschinenbetreiber oder sonstige Nutzer verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder die Webseite verletze ihre Rechte, wird der Kunde den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Anbieter von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter durch Bereitstellung von Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber den Dritten zu unterstützen.
6. Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
(1) Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart, wird der Vertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Grundlaufzeit geschlossen. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Grundlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für einen Vertragspartner insbesondere vor, wenn der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und der
Vertragsverstoß nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung abgestellt wird, sofern eine solche Frist bzw. Aufforderung unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung oder der sonstigen Umstände nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
(3) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
IV. Besonderheiten bei Abschluss eines Vertrages über Programmierleistungen
1. Vertragsgegenstand
Hinsichtlich der zu erbringenden Programmierleistungen wird der Anbieter sich eng mit dem Kunden abstimmen und evtl.
abnahmefähige Zwischenergebnisse vereinbaren.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird den Anbieter hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten des Kunden in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
(2) Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Anbieter zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Kunde übernimmt diese Pflichten als Hauptpflichten.
3. Rechtsübertragung
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung der bis (einschließlich) zur Abnahme fälligen Teilbeträge das einfache, nichtausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht, die vom Anbieter programmierte Software im Objektcode im definierten Umfang im gesamten Firmenverbund zu nutzen. Ergänzend gelten die Regeln der §§ 69 a ff. UrhG im Sinne des Erwerbes gegen Einmallizenz auf Dauer. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet. Der Quellcode ist nicht Gegenstand der Rechtsübertragung.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Kunde sorgt jedoch vor diesem Zeitpunkt für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsgutes (Verwahrpflicht).
5. Abnahme
(1) Die erbrachten Programmierleistungen gelten als abgenommen, wenn der Anbieter diese dem Kunden übergegen und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert hat.
(2) Die Abnahme darf nicht unbillig verweigert werden. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte nicht nur unwesentliche Mangel beseitigt bzw. die letzte nicht nur unwesentliche fehlende Funktion fehlerfrei integriert wurde. Stand dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen: 01. Januar 2022